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Hamburg Pro Media

Hamburg Pro Media GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Übersicht über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen I bis XI
I.    Geltung
II.   Preise
III.  Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
IV.  Leistung, Lieferung und Lieferzeit
V.   Gefahrtragung, Versand und Gefahrübertragung
VI.   Eigentumsvorbehalt
VII.  Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
VIII. Sorgfaltspflichten beim Kauf auf Probe oder bei Gebrauchsüberlassung
IX.   Erfüllungsort, Gerichtsstand
X.    Anzuwendendes Recht
XI.   Teilunwirksamkeit



I. Geltung

1. Alle mit uns geschlossenen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich den nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen schließen wir hiermit ausdrücklich aus. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers / Vertragspartners die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Die AGB gelten spätestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung bzw. mit Zugang des Lieferscheins für alle mit uns getätigten Geschäfte.
3. Sonstige Vereinbarungen, insbesondere, soweit sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Bestellers bedürfen auf jeden Fall der Schriftform.

II. Preise

1. Die Preise werden in Euro gestellt. Sie enthalten - unbeschadet einer Einbeziehung für private Endverbraucher - keine Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Lager Hamburg einschließlich Verpackung. Sie schließen Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen oder Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.
3. Werden bis zur Lieferung oder Leistung die Anschaffungs-, die Herstellungs- oder Transportkosten usw. erhöht, so ist der Besteller verpflichtet, den sich hieraus ergebenden Mehrpreis zu zahlen. Falls der Besteller kein Kaufmann ist, gilt dies nicht, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen soll.
4. Umfasst die vereinbarte Leistung die Lieferung von Software und beträgt der Kaufpreis insgesamt mehr als 10.000,--, so ist der Kaufpreis eine Grundeinweisung in den Gebrauch der Software für die Dauer von höchstens einem Werktag inbegriffen. Im Übrigen erfolgt die Beratung oder Betreuung ausschließlich gegen Entgelt.

III. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1. Zahlung hat nach 10 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Reparaturrechnungen sind rein netto zu bezahlen.
2. Wir sind berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Besteller, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank - jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe herein genommener Wechsel Barzahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit herein. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4. Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besteller nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, so werden all unsere Forderungen, auch die noch nicht fälligen - auch aus anderen Verträgen - sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, die Weiterveräußerung, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen, deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen und - sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden - die Waren ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des Bestellers abzuholen. Mehrfrachten, Versand und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen. Wir sind außerdem wahlweise berechtigt, von Verträgen insoweit zurückzutreten, als Lieferungen noch nicht erfolgt sind oder die Lieferung davon abhängig zu machen, dass sie Zug um Zug gegen Zahlung erfolgt.
5. Der Besteller kann ausschließlich mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht nachgekommen sind. Die Abtretung einer Forderung des Bestellers gegen uns, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde diese beruht, ist unzulässig.
6. Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

IV. Leistung, Lieferung und Lieferzeit

1. Wir sind berechtigt, Leistungen, die über die bloße Lieferung hinausgehen, durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermines der Schriftform.
3. Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen oder Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.
4. Teillieferungen sind zulässig uns selbstständig abrechenbar.
5. Lieferfristen für Waren, die von uns oder durch von uns beauftragte Dritte ganz oder teilweise auszufertigen oder zu modifizieren sind, beginnen erst ab vollständiger Klärung der technischen Voraussetzungen, bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang.
6. Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muss, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde. Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Auch in diesen Fällen wird ausschließlich der dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden ersetzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
7. Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn er nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
8. Betriebsstörungen in unserem Betrieb, insbesondere Streik, Boykott, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Besteller weder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses noch zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Dasselbe gilt für unvorhersehbare Lieferhindernisse, die auf von uns nicht zu vertretendes Versagen unserer Zulieferanten zurückzuführen sind. Die Lieferfrist wird in den beschriebenen Fällen angemessen verlängert. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Liefer- und / oder Leistungsverpflichtung frei. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
9. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

V. Gefahrtragung, Versand und Gefahrübertragung

1. Soweit wir die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt, die im Rahmen einer üblichen Einbruchdiebstahl- und Feuerversicherung versicherbar sind; darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen die Gefahren in jedem Falle auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer Forderungen unser Eigentum. Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware - auch durch Einbau - im normalen Geschäftsverkehr ermächtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Der Besteller hat erhaltene Zahlungen gesondert aufzubewahren und sofort an uns weiterzuleiten.
3. Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechtes ist der Besteller zur Einziehung so lange ermächtigt, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zulasten des Bestellers.
6. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet. Mit der Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Besteller über.

VII. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Der Besteller, welcher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren (nicht nur offensichtlichen) Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferung anzuzeigen. Der Besteller, der kein Kaufmann ist, hat alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen, binnen 10 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Waren das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft. Unsere Mitarbeiter sind nicht zur mündlichen Entgegennahme von Mängelrügen befugt. Ebenso wenig sind sie ohne schriftliche Vollmacht befugt, mündlich oder schriftlich das Vorhandensein von Fehlern oder Mängeln zu bestätigen oder anzuerkennen.
2. Bei fristgerechter, berechtigter Mangelrüge fehlerhafter Ware, stehen dem Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zu. Vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.
3. Wir leisten keine Gewähr dafür, dass von uns gelieferte Geräte für den Zweck des Bestellers eingesetzt werden können bzw. mit Geräten oder Software des Bestellers zusammenarbeiten, es sei denn wir haben dies ausdrücklich und schriftlich zugesichert.
4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
5. Der Besteller ist verpflichtet, uns die bemängelte Ware auf eigene Gefahr sowie fracht- und portofrei zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Ansprüche auf Gewährleistung entfallen auch bei durch den Besteller oder unbefugte Dritte ausgeführte Instandsetzungsversuche oder Veränderungen.
6. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.
7. Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßiger Ware.
8. Bei Lieferungen gebrauchter Waren sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
10. Soweit Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbracht werden (Nr. IV Ziffer 1 AGB), beschränken sich Haftung und Gewährleistung auf die Abtretung unserer Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen den Dritten an den Besteller. Insoweit dürfen wir Gewährleistung, Haftung und Schadenersatz verweigern, solange nicht der Besteller den Dritten ohne Erfolg gerichtlich in Anspruch genmmen hat. In jedem Fall bestehen Haftungs- und Gewährleistungsansprüche höchstens in dem Ziffer 1-9 beschriebenen Rahmen.

VIII. Sorgfaltspflichten beim Kauf auf Probe oder bei Gebrauchsüberlassung

1. Wird einem Kunden Ware (Hard- oder Software) zum Kauf auf Probe, Kauf nach Probe, miet- oder leihweise zum Gebrauch überlassen, hat er die Ware pfleglich und sachgerecht zu behandeln, für eine sichere und sachgerechte Aufbewahrung zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.
2. Soweit der Kunde in den ihm überlassenen Geräten eigene oder fremde Software, Programme, vertrauliche Daten oder Daten installiert, die oder deren Verwendung nach dem Urheberrechtsgesetz oder anderen Gesetzen und Vereinbarungen zugunsten des Kunden oder Dritter geschützt sind oder geschützt werden können, so hat er sie vor Rückgabe an uns auf eigene Kosten zu sichern bzw. zu entfernen. Uns trifft insoweit vor Weitergabe oder Veräußerung der zurückgelieferten Ware weder eine Untersuchungs- noch eine Informationspflicht. Insbesondere haften wir nicht für Datenverluste, Schäden, Vermögens- oder sonstige Nachteile, die dem Kunden oder Dritten infolge ganz oder teilweise unterlassener bzw. unsachgemäßer Entfernung oder Sicherung der Daten entstehen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist unser Sitz in Hamburg. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist das Gericht unseres Sitzes in Hamburg zuständig; soweit der Besteller Kaufmann ist; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

X. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

XI. Teilunwirksamkeit

Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr soll das gelten, was der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, hilfsweise, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hätten, hilfsweise der Inhalt der gesetzlichen Vorschriften.
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